Bauregelliste A Teil (bauregelliste a + teil)

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Selected Abstracts


Änderungen der Bauregellisten A und B und der Liste C,

DIBT MITTEILUNGEN (FORMERLY-MITTEILUNGEN DEUT INST FUER BAUTECHNIK), Issue 6 2009
Ausgabe 2009/
Abstract Aufgrund von Art. 2 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, S. 195) werden im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder die Bauregelliste A Teil 1 bis Teil 3, die Bauregelliste B Teil 1 und die Liste C jeweils , Ausgabe 2009/1 , vom 10. Juli 2009 (DIBt Mitteilungen, Sonderheft Nr. 38) wie folgt geändert. Die Ausgabe 2009/2 ändert und ergänzt die Ausgabe 2009/1 der Bauregellisten A und B und der Liste C in den nachfolgend aufgeführten laufenden Nummern: Bauregelliste A Teil 1: Kapitel 1 Bauprodukte für den Beton- und Stahlbetonbau: lfd. Nrn. 1.2.6, 1.6.9 und 1.6.16 Kapitel 3 Bauprodukte für den Holzbau: lfd. Nrn. 3.1.1.2, 3.1.1.3, 3.1.2.1, 3.1.2.2, 3.1.3, 3.1.4, 3.3.1.1.1, 3.3.1.1.2, 3.3.1.2.1, 3.3.1.2.2, 3.3.1.3, 3.3.2.1, 3.3.2.2, 3.4.1 und 3.4.2 Kapitel 4 Bauprodukte für den Metallbau: lfd. Nrn. 4.5.4, 4.8.17, 4.8.71, 4.9.15, 4.10.2, 4.10.3, 4.10.4 und 4.10.5 Kapitel 8 Sonderkonstruktionen: lfd. Nrn. 8.5.1 und 8.5.2 Kapitel 9 Bauprodukte für Dächer und Bedachungen, Wände und Wandbekleidungen sowie Decken und Deckenbekleidungen und nicht tragende innere Trennwände: lfd. Nr. 9.7 Kapitel 12 Bauprodukte der Grundstücksentwässerung: lfd. Nrn. 12.1.12 und 12.1.14 Kapitel 14 Feuerungsanlagen: lfd. Nr. 14.2.1 Kapitel 15 Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen: lfd. Nrn. 15.4, 15.5, 15.6, 15.30 und 15.32 Anlagen: lfd. Nrn. 1.29, 1.30, 1.33, 1.42, 3.1, 3.8, 3.9, 3.10, 4.56, 8.4, 11.11, 15.4, 15.5, 15.9, 15.11, 15.18, 15.19 und 15.20 Bauregelliste A Teil 2: Kapitel 2: lfd. Nrn. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.10.3 Anlagen: lfd. Nr. 18 Bauregelliste A Teil 3: Kapitel 2: lfd. Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3 Bauregelliste B Teil 1: Kapitel 1 Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen nach der Bauproduktenrichtlinie: lfd. Nrn. 1.1.2.3, 1.1.3.1, 1.1.6.2, 1.2.4.1, 1.2.4.3, 1.8.4, 1.8.9, 1.8.10, 1.9.3, 1.9.9, 1.9.13, 1.9.14, 1.9.15, 1.12.13, 1.12.14, 1.14.8, 1.14.9, 1.14.10, 1.14.11, 1.15.9, 1.18.1, 1.18.3 und 1.18.4 Kapitel 2 Bauprodukte im Geltungsbereich von Leitlinien für europäische technische Zulassungen: lfd. Nrn. 2.4.1.4, 2.6.4.2 und 2.11.4.1 Kapitel 3 Bausätze im Geltungsbereich von Leitlinien für europäische technische Zulassungen: lfd. Nrn: 3.2.3.1, 3.2.3.2, 3.2.5.2, 3.3.5.5, 3.4.4.11, 3.5.5.1 und 3.11.4.1 Kapitel 4 Bauprodukte, für die europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie erteilt werden: lfd. Nrn. 4.3.1.39 und 4.6.5.15 Kapitel 5 Bausätze, für die europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie erteilt werden: lfd. Nrn. 5.1.3.2, 5.4.2.17, 5.4.2.20, 5.5.2.3, 5.6.5.16 und 5.6.5.17 : lfd. Nrn. 06, 08, 1/1.3, 1/1.4, 1/8.2, 1/8.4 und 1/18.3 Liste C: Kapitel 2: Bauprodukte für den Ausbau: lfd. Nr. 2.24 Diese Änderungen treten am 22. Dezember 2009 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten treten die entsprechenden Nummern der Bauregelliste A Teil 1 bis Teil 3, der Bauregelliste B Teil 1 und der Liste C jeweils , Ausgabe 2009/1 , außer Kraft. Berlin, den 16. November 2009 Der Präsident des Deutschen Instituts für Bautechnik Dipl.-Ing. Gerhard Breitschaft [source]


Bauregelliste A Teil 3 , Ausgabe 2009/1 ,

BAUREGELLISTE A, BAUREGELLISTE B UND LISTE C, Issue 38 2009
Article first published online: 29 JUN 200
1 Bauarten, für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt oder die von diesen wesentlich abweichen und deren Anwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient 2 Bauarten, die von Technische Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht oder nicht für alle Anforderungen gibt und die hinsichtlich dieser Anforderungen nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können Anlage zur Bauregelliste A Teil 3 [source]


Bauregelliste A Teil 3 , Ausgabe 2008/1 ,

BAUREGELLISTE A, BAUREGELLISTE B UND LISTE C, Issue 36 2008
Article first published online: 9 JUN 200
1 Bauarten, für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt oder die von diesen wesentlich abweichen und deren Anwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient 2 Bauarten, die von Technische Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht oder nicht für alle Anforderungen gibt und die hinsichtlich dieser Anforderungen nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können Anlage zur Bauregelliste A Teil 3 [source]


Bauregelliste A Teil 3 , Ausgabe 2007/1 ,

BAUREGELLISTE A, BAUREGELLISTE B UND LISTE C, Issue 34 2007
Article first published online: 14 AUG 200
1. Bauarten, für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt oder die von diesen wesentlich abweichen und deren Anwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient 2. Bauarten, die von Technische Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht oder nicht für alle Anforderungen gibt und die hinsichtlich dieser Anforderungen nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können Anlage zur Bauregelliste A Teil 3 [source]


Titelbild: Beton- und Stahlbetonbau 1/2009

BETON- UND STAHLBETONBAU, Issue 1 2009
Article first published online: 12 JAN 200
Wenn bis zu 200 Fahrzeuge täglich eine Rampe befahren, kann es schnell zu erheblichen Schäden an der Fahrbahnoberfläche kommen. Die Zufahrt zur Tiefgarage der Bayerischen Staatskanzlei in München musste seit der Einweihung des Staatsgebäudes im Jahr 1993 fast jährlich saniert werden, um entstandene Risse und Abplatzungen zu beheben. Eine dauerhafte Lösung bot das vollflächig armierte Rampenabdichtungssystem Triflex PDS-R mit der besonders strapazierfähigen Oberflächenstruktur. Das System verfügt über das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP) nach Bauregelliste A Teil 2, Nr. 1.12 "Bauwerksabdichtungen mit Flüssigkunststoffen". (Foto: Triflex Beschichtungssysteme) [source]


Instandsetzungsrichtlinie und DIN 18349: Auswirkungen auf Auftragnehmer-, Planer- und Auftraggeberpflichten und die Mangelhaftung

BETON- UND STAHLBETONBAU, Issue S1 2005
Gerd Motzke Prof. Dr.
Die Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen von 2001 ist nicht nur für den Techniker, sondern auch für den Juristen bedeutsam. Das Recht knüpft abstrakt mehrfach an Technischen Regelwerken an. Dies geschieht zwar im Bereich des privaten Baurechts nicht konkret durch Benennung der Richtlinie, wohl aber generell durch die Bezugnahme auf die anerkannten Regeln der Technik. Generell erfolgt der Verweis auf Technikregeln anerkannter Regelwerksetzer damit lediglich mittelbar und nicht direkt, also unmittelbar. Zwei Ausnahmen müssen von dieser Regel gemacht werden. Die VOB/C verweist in der DIN 18439 Abschnitt 3.1.1 unmittelbar auf die Richtlinie und fordert jedenfalls für den VOB-Bauvertrag ihre Beachtung. Dabei nennt die Verweisung keine bestimmte Ausgabe der Richtlinie, so dass sich die Verweisung praktisch als dynamisch und nicht als statisch (Verweis auf eine bestimmte Richtlinienausgabe) erweist. Im Bereich des öffentlichen Baurechts spielt die Richtlinie im Zusammenhang mit der Zulassung der Baustoffe eine Rolle. Angeknüpft werden kann an , 20 MBO in Verbindung mit der Bauregelliste A Teil 2 lfd. Nr. 2.22 , 2.25. Danach müssen diese Baustoffe ganz bestimmte Anforderungen erfüllen und entsprechende Nachweise hierfür geführt werden. Die Verknüpfung zwischen dem öffentlichen Baurecht und dem privaten Baurecht stellt , 4 Nr. 2 VOB/B her, wenn dort die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen eingefordert wird. Das schließt die zutreffende Verwendung der zugelassenen Baustoffe ein. Unter welchen Voraussetzungen Verstöße dagegen einen Gewährleistungstatbestand begründen, ist eigenständig nach den Voraussetzungen des , 13 Nr. 1 VOB/B zu beurteilen. , 4 Nr. 7 VOB/B und , 13 Nr. 1 VOB/B unterscheiden sich insoweit. Denn , 4 Nr. 7 behandelt neben dem Fehler auch sonstige Vertragswidrigkeiten und , 4 Nr. 6 VOB/B stellt eine Maßnahme vor, die dann zieht, wenn der Auftragnehmer im Verlauf der Bauwerkserrichtung vertragswidrige Stoffe einsetzt. Unabhängig von den Auswirkungen soll dann der Eingriff möglich sein. Nach Einbau des Stoffes aber soll die Verwendung des vertragswidrigen Stoffes als Teil mangelabhängig sein, also davon, ob hierdurch die Brauchbarkeit oder der Wert der Leistung leidet. Allerdings ist die Frage, ob diese Kriterien für die Bejahung eines Mangels überhaupt noch notwendig sind, vgl. dazu 6.2.2 und 6.2.3. [source]